Tötungsanordnung im Tierseuchenrecht (BSE)

VonHagen Döhl

Tötungsanordnung im Tierseuchenrecht (BSE)

Die zweite BSE-Schutzverordnung vom 21.3.1998 (Bundesgesetzblatt S. 565) ist nichtig. Das generelle Tötungsverbot nach § 2 dieser Verordnung ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 18, 24 Abs. 1 und 2 Tierseuchengesetz gedeckt.
Für die Annahme des Ansteckungsverdachtes im Sinne des § 24 Abs. 1 Tierseuchengesetz bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Tiere typischerweise oder im erhebelichen Umfang den Ansteckungsstoff – hier das BSE auslösende Tiermehl – aufgenommen haben.
Für die Anordnung der ausnahmslosen Tötung einer Tiergruppe nach § 24 Abs. 2 Tierseuchengesetz ist der Nachweis eines tatsächlichen – nicht nur potentiellen – Infektionsherdes notwendig.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.2.2001 – 3 C 9.00-(89/01) –

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