Vereinbaren die Parteien des Pachtvertrages über einen Hof, dass der Pächter „beim Auszug vom Hof“ die ihm zugeteilte Milchquote in bestimmter Höhe „mitnehmen“ darf, so kann der Pächter die Verwertung der Quote zu seinen Gunsten durch Übertragung auf einen anderen Milcherzeuger verlangen, wenn bei Abschluss der Vereinbarung bereits absehbar ist, dass er auf Grund seines Alters nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben wird.
(BGH, Urteil v. 26.4.2002 – Lw ZR 18/01; OLG Oldenburg – 10 U 14/99)
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