1. Entspricht der Wert der Beteiligung eines ehemaligen LPG-Mitgliedes am Unternehmen neuerer Rechtsform zu dessen Nachteil nicht dem Wert der Beteiligung an der LPG, so steht diesem ein Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG zu.
2. Das Geschäftsguthaben eines Genossen wird durch den Nominalwert seines Geschäftsanteils begrenzt. Nicht im Geschäftsguthaben des Genossen ausgewiesene „ideelle“ Werte können bei der Bemessung des Wertes der Mitgliedschaft schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie einer solchen Berechnung per se nicht zugänglich sind.
3. Es ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf bare Zuzahlung der (nunmehr ehemalige) Genosse seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft bereits gekündigt hat, weil die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung des Anspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG ist.
4. Der Anspruch auf bare Zuzahlung der Umwandlung, unabhängig davon, ob sich die Vermögenslage der Gesellschaft seit daher wesentlich verschlechtert hat.
(OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2000 – WLw 2225/99 – (91/01) -; abgedruckt in AgrarR 12/2001, S. 395ff.)
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