Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Landpachtrecht / Nachträgliche Vertragsänderung und Schriftformerfordernis

1. Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

2. Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Abänderung lediglich eine Urkunde herzustellen. Aus den Urteilsgründen: …

(OLG Dresden, Urt. v. 21.5.1999 – LwU 3626/98 – (4/00))

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Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruches

Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.

(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 30/99 – (126/00)) – Aus den Gründen: …

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Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung – § 138 I BGB

Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 5.3.1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248).

(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 19/99 – (127/99)) Aus den Gründen: …

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Vermögensauseinandersetzung LwAnpG:

Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Dass es ihm – förmlich – zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung.

Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung.

(BGH, Beschl. v. 26.10.1999 – BLw 17/99 – (43/00) ) Aus den Gründen: …

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Bodenreformregelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass die aus der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone stammenden Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben herausgegeben werden müssen. Nach einem Beschluss können die Erben solcher Grundstücke ihr Land nur dann behalten, wenn sie am 15. März 1990 bereits im Grundbuch eingetragen oder in der DDR landwirtschaftlich tätig waren und danach keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgingen. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Erben gegen die aus dem Jahr 1992 stammende Vorschrift wies eine Kammer des Ersten Senats ab. Sie müssen ihre Grundstücke nun an die jeweiligen Bundesländer übertragen. Zu DDR-Zeiten waren die Bodenreformgrundstücke unter anderem an Bauern und Flüchtlinge verteilt worden. Sie waren grundsätzlich vererbbar, mussten aber nach DDR-Recht landwirtschaftlich genutzt werden. Andernfalls – so wenigstens hieß es im Gesetz – sollten sie wieder verstaatlicht werden. Weil die DDR-Verwaltung die eigenen Gesetze zur landwirtschaftlichen Nutzung aber in vielen Fällen nicht durchgesetzt hatte, blieb der Landbesitz nicht nur den Bauern erhalten, sondern auch anderen Eigentümern. Der bundesdeutsche Gesetzgeber knüpfte indes 1992 an die Landwirtschaftsklausel an und verfügte damit die Rückgabe landwirtschaftlich nicht genutzter Grundstücke. Dies bestätigte nun eine Kammer des Ersten Senats. Nach den Worten der Verfassungsrichter können sich die Erben dieser Ländereien nicht auf Vertrauensschutz für das Land ihrer Eltern oder Großeltern berufen. Das Vertrauen auf den Fortbestand des DDR-Eigentums sei nur dann geschützt, wenn es damals dem Einzelnen bewusst und gewollt eingeräumt worden sei.
(BVerfG Aktenzeichen: 1637/99 u. 2062/99 Beschlüsse vom 6. und 25. Oktober 2000)

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DDR:LPGG § 24 Abs. 2, 3 J: 1959 / DDR:LPG-MusterSt/Tiere Nr. 13 Abs. 4

War der Erbe eines Genossenschaftsbauern nicht Mitglied der LPG, in der das eingebrachte Land bewirtschaftet wurde, wohl aber sein Ehepartner, so rückte dieser in die mitgliedschaftliche Stellung des Erblassers ein, wenn das Grundstück in der Bewirtschaftung der LPG verblieb.

(BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 – BLw 58/98 – OLG Dresden

LG Oschatz) … die ganze Entscheidung im Wortlaut … hier

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Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer bzw. unzumutbarer Härte

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst ist anzuordnen, wenn dies für den Einzuberufenden eine besondere Härte bedeuten würde, etwa, wenn bei einem Tierhaltungsbetrieb keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden kann, damit eine Umorganisation des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich ist und erhebliche finanzielle Belastungen eingegangen wurden.
(VG Leipzig, Beschl. vom 28.05.1998)

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Verkehrssicherungspflicht eines Landwirtes

Wird anläßlich eines Viehtriebes ein öffentlicher Weg mit Weidedraht abgesperrt, dieser aber anschließend nicht entfernt, so ist der Landwirt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Radfahrer über den gespannten Draht stürzt und dabei verletzt wird.
(OLG Köln, Urt. vom 23.01.1998)

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Bodenwertermittlung und Nutzungsentschädigung

Für Grundstücke im Außenbereich, bebaut mit landwirtschaftlichen Gebäuden, ist deren spezieller Verkehrswert als Bauland für landwirtschaftliche Nutzung ohne gesicherte Erschließung maßgebend und zu bestimmen über die Vergleichswertmethode.
-BGH, Urt. vom 26.10.1999

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Wertersatz bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen

Bei Eigentumsverlust an Meliorationsanlagen ist gem. §§ 12, 13 MelAnlG Wertersatz geschuldet, wenn die Anlagen zum 01.10.1995 noch in einem funktionsfähigen Zustand waren.
(OLG Brandenburg, Urt. vom 24.09.1998)