Ein sog. Pflugtausch ist auch unter den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet eine unbefugte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 589 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.
Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich deren vertragswidriger Gebrauch, der die Rechte des Verpächters in erheblichem Maße verletzt.
(BGH, Urt. vom 05.03.1999)
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