Eine Zurückstellung vom Wehrdienst ist anzuordnen, wenn dies für den Einzuberufenden eine besondere Härte bedeuten würde, etwa, wenn bei einem Tierhaltungsbetrieb keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden kann, damit eine Umorganisation des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich ist und erhebliche finanzielle Belastungen eingegangen wurden.
(VG Leipzig, Beschl. vom 28.05.1998)
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