Schonung der Geschäftsguthaben verbleibender Genossenschaftsmitglieder im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem (ausgeschiedenen) Erben
Eine Genossenschaft darf mit Beschluss den Bilanzverlust unter Schonung der Geschäftsguthaben verbleibender Mitglieder anteilig durch die Abschreibung des Geschäftsguthabens des Erblassers decken. Bei der Beschlussfassung betreffen die Deckung de Jahresfehlbetrages ist die Generalversammlung nur an das Gesetz bzw. ihre Satzung gebunden. Der einzelne Genosse hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Deckung eines Jahresfehlbetrages.
Mehr dazu hier in der vollständigen Urteilsfassung des Landgerichtes Dresden vom 28.12.2000 (14-O 3797/00)
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