Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Neuer Entwurf zum Altschulden- Änderungsgesetz

Der neue Entwurf zum Altschulden- Änderungsgesetz (Stand 10.4.2003)soll am 22.5.2003 im Bundestag diskutiert werden.
Den Entwurf können Sie über den nachstehenden Link einsehen.

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Gescheiterte Umwandlung, LPG, GbR, Register

Der Antragsteller begehrte mit Antrag am 15.12.1998 beim Amtgericht Dresden die Bestellung eines Liquidators für eine LPG. Zuvor hatten am 22.11.1990 zwei LPGs ihren Zusammenschluss zu einer neuen LPG beschlossen. Mit weiterem Beschluss vom 28.12.1990 hatten die Mitglieder mehrheitlich die Auflösung der LPG ohne Abwicklung zum 31.12.1990 und die Überführung des gesamten Vermögens in eine GbR, deren Gesellschafter sämtliche Mitglieder der LPG sein sollten, beschlossen. Der Zusammenschluss wurde am 28. 1.1991 in das Register eingetragen. Im Anschluss daran hatten die Gesellschafter des Vermögens-GbR eine Vermögensverwaltungs-GmbH errichtet, auf welche das gesamte ursprüngliche LPG-Vermögen übertragen wurde. Das Amtsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 8. 4.1999 in Bestellung eines Liquidators abgelehnt.
Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 3. 2.2000 den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und das Amtsgericht angewiesen für die LPG einen Liquidator zu bestellen, sowie ein Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Rückgängigmachung des Löschungsvermerks im LPG-Register einzuleiten.

Wie das OLG Dresden (OLG Dresden, Beschl. v. 18.10.2000 – 15 W 1129/00 – 71/02) in der Sache entschieden hat erfahren Sie über den nachfolgenden Link:

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EWG – VO Nr. 1765/92 Art. 9- Subventionen, Bewirtschaftung, Ausgleichszahlungen, Dauerkultur

1. Eine Nutzung als Dauerkultur im Sinne des Art. 9 EWG – VO Nr. 1765/92 setzt voraus, dass eine Fläche in einer auf eine Vorteilserzielung angelegte Weise bewirtschaftet wird. Die bloße Bepflanzung einer Fläche mit Dauerkulturen, z.B. Apfelbäume ohne Pflege, stellt daher keine Bewirtschaftung dar.

2. Für die Gewährung von Ausgleichszahlungen ist nicht Voraussetzung, dass die betreffenden Flächen bereit mit einer beihilfefähigen Kulturart (Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten) bestellt gewesen sind, da nach dem Wortlaut des Art. 9 der EWG – VO Nr. 1765/92 nur eine Nutzung als Dauerkultur oder zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken förderschädlich ist.

(OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. 9.2001 – 1 L 71/01 – 59/02)

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Rückforderung von Subventionen, Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Nutzungsbefugnis

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Subventionen nach Art. 9 der EWG – VO Nr. 1765 ist ausschließlich § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG.

2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der EWG – VO Nr. 1765/92 ist allein die tatsächliche Bewirtschaftung vom im Besitz des Landwirts befindlichen landwirtschaftlichen Flächen. Der Nachweis einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis ist nicht erforderlich, so dass auf einen fehlenden Nachweis ein Widerruf nicht gestützt werden kann.

3. Von einer im Bewilligungsbescheid enthaltenen Widerrufsmöglichkeit muss ausdrücklich Gebrauch gemacht werden, wenn hierauf eine Rückforderung von Subventionen gestützt wird.

4. Eine bloße „Erklärung“ über die Nutzungsberechtigung stellt keine Auflage im Sinne eines Widerrufsvorbehalts dar.

5. § 4 Abs. 5 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-VO ist keine Rechtsgrundlage dafür weiter gehende Anforderungen zur Nutzungsberechtigung als Art. 9 der EWG – VO Nr. 1765/92 zu stellen.

(OVG, Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. 2.2001 – 1 L 181/00 – 60/02)

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Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft – Vollzug des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes – Schreiben des Staatsministers Steffen Flath an den Sächsischen Landesbauernverband vom 27.02.2003 u.a.

Schreiben des Staatsministers Steffen Flath an den Sächsischen Landesbauernverband vom 27.02.2003 u.a.

Aus dem Inhalt:

„… Sehr geehrter Herr Rentsch,

angesichts der Diskussionen um die Veröffentlichung der Untersuchungen einer Jenaer Forschungsgruppe und des Standes der obergerichtlichen Entscheidungen und ihrer Umsetzung in der Praxis, stellt sich mir die Frage, ob es tatsächlich schon an der Zeit ist, den … Schlussstrich unter einem wesentlichen Kapitel der Überführung der Hinterlassenschaft der DDR in das rechtsstaatliche und von der Privatautonomie geprägte System der Bundesrepublik Deutschland zu ziehen … Ich habe … den Eindruck, dass eine Reihe von grundlegenden Mängeln sich bei einer größeren Anzahl von Unternehmen ausgewirkt hat, so dass die „Reparatur“ dieser Mängel im besonderen öffentlichen Interesse liegt und weiterhin staatlicher Begleitung bedarf … Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird daher die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung beim Erwerb ehemals volkseigener Flächen … und unabhängig vom Verlauf von Verjährungsfristen weiterhin im Rahmen der Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in der Landwirtschaft prüfen und bei Feststellung von Mängeln die notwendigen Konsequenzen ziehen … Der Erlass mit dem … Erhebungsbogen füge ich diesem Schreiben zur Unterstützung Ihrer Beratung bei …“

Der vollständige Text des Schreibens nebst Erlass und Erhebungsbogen kann über den nachstehenden Link abgerufen werden.

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Verhältnis von Mitgliedschaft und Arbeitsverhältnis der Mitglieder der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)

1. In der ehemaligen DDR waren Mitglieder von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) nach §§ 29, 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I, Seite 443) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ihr Rechtsverhältnis zur LPG war vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches der DDR ausgenommen. Sie waren keine Arbeitnehmer.

2. Diese Rechtslage ist durch den Einigungsvertrag nicht verändert worden.

3. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des LwAnpG (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBL I, Seite 1410). Am 7. Juli 1991 sind die bestehenden Genossenschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz kraft Gesetzes mit ex-nunc-Wirkung in Mitgliedschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz (n.F.) und daneben bestehenden Arbeitsverhältnissen aufgespalten worden (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16. Februar 1995, 8 AZR 714/93).

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Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und Klagebefugnis des Grundstückskäufer

1.Der Käufer eines Grundstücks kann geltend machen, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundstücksverkäufer in eigenen Rechten verletzt zu sein.

2.Die Naturschutzbehörde kann einen Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG, der auf unzureichende Angaben zum Verwendungszweck des Grundstücks bei der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuführen ist, durch ergänzende Angaben im gerichtlichen Verfahren nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG heilen.

3.Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist nicht davon abhängig, dass das betroffene Grundstück in angemessener Zeit zu dem angegebenen Zweck verwendet wird. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks in angemessener Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist.

4.Ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO hat weder die Unwirksamkeit der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen zur Folge.

OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2001 – 8 LB 3551/01 – (16/02)

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Abwägung bei Immissionskonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und heranrückender Wohnbebauung

1. Die gem. § 2a Abs. 2 PflSchG i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.5.1998 (BGBl. I S. 1527 und S. 3512) bekannt gegebenen Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz enthalten Handlungsempfehlungen. Ihnen kann nicht die Verpflichtung für einen Obstanbaubetrieb entnommen weiden, eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf benachbarte Wohngrundstücke (gänzlich) zu vermeiden.

2. Setzt die Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet in der Nachbarschaft zu einem Obstanbaubetrieb fest, ist abwägungsfehlerschaft, wenn sie dem Außenwohnbereich auf den Baugrundstücken die Schutzwürdigkeit abspricht, soweit durch eine mögliche Abtrift von Pflanzenschutzmitteln eine Gesundheitsgefahr droht.

(OVG Lüneburg, Nds, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 MN 3457/01 – [52/02])

Die gesamte Entscheidung erhalten Sie über den nachstehenden Link (pdf-Datei ca. 400 kB)

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Zur Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs

Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muss vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum lässt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.

(BGH, Beschluss vom 26. 4.2002 – BLw 2/02 – OLG Hamm, AG Ahaus)

Die gesamte Entscheidung über den nachstehenden Link…

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DFG-Forschungsprojekt “Rechtsprobleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern”

Am 26.7.2002 wurden an der Friedrich- Schiller- Universtät Jena die Eregebnisses des DFG-Forschungsprojekt “Rechtsprobleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern” veröffentlicht.

Die 48 Seitige Zusammenfassung kann über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

Herr Rechtsanwalt Looke aus unserer Kanzlei hat an der Veranstaltung teilgenommen und steht für Rückfragen zur Verfügung.