1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Subventionen nach Art. 9 der EWG – VO Nr. 1765 ist ausschließlich § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG.
2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der EWG – VO Nr. 1765/92 ist allein die tatsächliche Bewirtschaftung vom im Besitz des Landwirts befindlichen landwirtschaftlichen Flächen. Der Nachweis einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis ist nicht erforderlich, so dass auf einen fehlenden Nachweis ein Widerruf nicht gestützt werden kann.
3. Von einer im Bewilligungsbescheid enthaltenen Widerrufsmöglichkeit muss ausdrücklich Gebrauch gemacht werden, wenn hierauf eine Rückforderung von Subventionen gestützt wird.
4. Eine bloße „Erklärung“ über die Nutzungsberechtigung stellt keine Auflage im Sinne eines Widerrufsvorbehalts dar.
5. § 4 Abs. 5 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-VO ist keine Rechtsgrundlage dafür weiter gehende Anforderungen zur Nutzungsberechtigung als Art. 9 der EWG – VO Nr. 1765/92 zu stellen.
(OVG, Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. 2.2001 – 1 L 181/00 – 60/02)
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