Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es muss vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum lässt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.
(BGH, Beschluss vom 26. 4.2002 – BLw 2/02 – OLG Hamm, AG Ahaus)
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