Verhältnis von Mitgliedschaft und Arbeitsverhältnis der Mitglieder der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)

VonHagen Döhl

Verhältnis von Mitgliedschaft und Arbeitsverhältnis der Mitglieder der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)

1. In der ehemaligen DDR waren Mitglieder von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) nach §§ 29, 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I, Seite 443) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ihr Rechtsverhältnis zur LPG war vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches der DDR ausgenommen. Sie waren keine Arbeitnehmer.

2. Diese Rechtslage ist durch den Einigungsvertrag nicht verändert worden.

3. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des LwAnpG (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBL I, Seite 1410). Am 7. Juli 1991 sind die bestehenden Genossenschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz kraft Gesetzes mit ex-nunc-Wirkung in Mitgliedschaftsverhältnisse nach dem LPG-Gesetz (n.F.) und daneben bestehenden Arbeitsverhältnissen aufgespalten worden (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16. Februar 1995, 8 AZR 714/93).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort