Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Auch technische GmbH-Geschäftsführer können für die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung haften

Auch der technische Geschäftsführer einer GmbH ist für die Geschäftsbereiche des Personalwesens und der Soziaversicherung mitverantwortlich. Selbst wenn die Zuständigkeiten innerhalb der GmbH konkret aufgeteilt sind, verbleiben jedem Geschäftsführer Überwachungspflichten. Ein technischer Geschäftsführer kann daher auch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen haften.
(OLG Frankfurt a.M. 23.1.2004, 24 U 135/03)

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Kreditgewährungen an Gesellschafter

Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
(BGH Urteil vom 24.11.2003, Az: II ZR 171/01)

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Beschwerde gegen die verweigerte Löschung einer Liquidatorin aus dem Handelsregister setzt Verletzung eines subjektiven Rechts voraus

Lehnt das Registergericht die von einem Gläubiger einer insolventen GmbH beantragte Löschung der Eintragung der früheren Geschäftsführerin der GmbH als Liquidatorin ab, so ist dagegen eine Beschwerde des Gläubigers nur zulässig, wenn er in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffen ist. Bloße wirtschaftliche Nachteile sind dabei ebenso wenig ausreichend wie die Gläubigerstellung des Beschwerdeführers.
(OLG Düsseldorf 13.2.2004, I-3 Wx 360/03 )

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Wirksamwerder einer OHG vor Handelsregistereintragung

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) wird gem. § 123 Abs.2 HGB bereits vor der Eintragung ins Handelsregister wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung (hier Kontoeröffnung) vornehmen. Zudem muss der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird.
(BGH 26.4.2004, II ZR 120/02 )

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Unterlegene Partei ist unabhängig von materiellem Rechtsverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Kläger der ersten Instanz zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann befugt, wenn richtige Partei des Rechtsstreits nach neuerer Rechtsprechung die Gesellschaft wäre. Die Parteistellung leitet sich aus dem Urteilstenor des Ausgangsverfahrens ab, entschied der Bundesgerichtshof.
(Urteil vom 08.03.2004, Az.: II ZR 175/02).

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GmbH-Geschäftsführer können Zahlungen auf Haftungsbescheide als Werbungskosten geltend machen

Hat ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen und muss deshalb Zahlungen aus einem Haftungsbescheid leisten, kann er diese Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten geltend machen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer die schuldhafte Handlung (hier Ausstellen von Barverkaufsrechnungen) nicht überwiegend aus einem privaten Interesse begangen hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Alleingesellschafter der GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stellte fest, dass er verschiedenen Kunden so genannte Barverkaufsrechungen ausgestellt hatte. Die Rechnungen wiesen weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Zudem wurde er für die Steuerschulden seiner Kunden mit rund 570.000 DM in Haftung genommen.
Der Kläger machte die gezahlten Haftungsbeträge in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen jedoch nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH 9.12.2003, VI R 35/96)

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Bareinlagen zur Kapitalerhöhung dürfen erst nach dem Gesellschafter-Beschluss gezahlt werden

Eine Bareinlage zur Kapitalerhöhung einer GmbH kann erst dann mit schulbefreiender Wirkung geleistet werden, wenn die Kapitalerhöhung beschlossen wurde. Eine vor dem Beschluss erfolgte Zahlung auf ein Konto der GmbH tilgt die Einlageschuld nicht. Sie stellt vielmehr eine Zahlung auf eine künftige Einlageschuld dar.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der G.-GmbH. Diese beschloss am 23.12.1996 eine Erhöhung ihres Stammkapitals um 1,45 Millionen DM. Die Einlage sollte zum größten Teil in bar gezahlt werden. Der Beklagte hatte die Bareinlage bereits wenige Tage vor dem Beschluss, am 19.12.1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt.

1999 wurde über das Vermögen der G.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vertrat die Auffassung, dass der Beklagte seine Einlageschuld durch die Zahlung vom 19.12.1996 nicht getilgt habe. Er begehrte die erneute Einlagezahlung. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem BGH Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte muss die Bareinlage erneut erbringen. Durch die Überweisung des Betrages vom 19.12.1996 auf das Geschäftskonto der Gesellschaft der G.-GmbH ist seine Einlageschuld nicht getilgt worden. Der Beklagte hatte zur Kapitalerhöhung eine Bareinlage beschlossen. Ist eine solche zu erbringen, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses eingezahlt werden. Zuvor an die Gesellschaft gezahlte Beträge können nicht als Zahlung auf die Bareinlage anerkannt werden.

Würde man einer Voreinzahlung auf ein Geschäftskonto schuldtilgende Wirkung zukommen lassen, wäre der grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht erreicht. Diese sehen eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung der Einlageverpflichtungen vor. Diese Transparenz wäre nicht gewährleistet, wenn die Bareinlage „heimlich“ einige Tage vor dem Beschluss gezahlt würde. Vorliegend hatte der Beklagte die Einlage bereits am 19.12.1996, also vier Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss gezahlt. Es handelt sich somit um eine so genannte Zahlung auf eine künftige Einlageschuld, die nicht schuldbefreiend wirkt.

(BGH 15.3.2004, II ZR 210/01)

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Ausschluss eines Mitgesellschafters ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft

Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.
(BGH Urteil vom 8.3.2004, Az: II ZR 165/02)

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Schweigen eines GmbH-Geschäftsführers auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben stellt Zustimmung dar

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind auf jeden anwendbar, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und erwarten kann, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird. Sie gelten deshalb auch für den Geschäftsführer einer GmbH. Sein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben stellt daher eine Zustimmung dar.
(OLG Düsseldorf 2.9.2003, I-21 U 222/02 )

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Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers einer GmbH

Die Befreiung des Geschäftsführers, der alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot, Verträge mit sich selbst zu schließen – Selbstkontrahierungsverbot) kann allein durch die Satzung, nicht jedoch durch einfachen Gesellschafterbeschluss erteilt werden (BGH, Beschluss vom 28.2.21983 – II ZB 8/82, BGH Z 87, 89; Beschluss vom 3.4.2000 – II ZR 379/99). Es handelt sich dann um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz ins Handelsregister einzutragende Tatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.1991 – II ZB 3/91, BGH Z 114, 167).
(OLG Dresden, Urteil v. 11.3.2004 – 10 U 897/03).