Wirksamwerder einer OHG vor Handelsregistereintragung

VonHagen Döhl

Wirksamwerder einer OHG vor Handelsregistereintragung

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) wird gem. § 123 Abs.2 HGB bereits vor der Eintragung ins Handelsregister wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung (hier Kontoeröffnung) vornehmen. Zudem muss der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird.
(BGH 26.4.2004, II ZR 120/02 )

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