Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Kläger der ersten Instanz zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann befugt, wenn richtige Partei des Rechtsstreits nach neuerer Rechtsprechung die Gesellschaft wäre. Die Parteistellung leitet sich aus dem Urteilstenor des Ausgangsverfahrens ab, entschied der Bundesgerichtshof.
(Urteil vom 08.03.2004, Az.: II ZR 175/02).
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