Unterlegene Partei ist unabhängig von materiellem Rechtsverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt

VonHagen Döhl

Unterlegene Partei ist unabhängig von materiellem Rechtsverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Kläger der ersten Instanz zur Einlegung eines Rechtsmittels auch dann befugt, wenn richtige Partei des Rechtsstreits nach neuerer Rechtsprechung die Gesellschaft wäre. Die Parteistellung leitet sich aus dem Urteilstenor des Ausgangsverfahrens ab, entschied der Bundesgerichtshof.
(Urteil vom 08.03.2004, Az.: II ZR 175/02).

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