Ein Vermieter hat kraft seiner Verpflichtung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 536 BGB) in seinem Einflussbereich die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Störungen des Gebrauchs der Mietsache und Gefahren für das Eigentum der berechtigten Benutzer der Räume zu verhindern oder abzuwenden.
(Saarländisches OLG 02.10.2003 8 U 86/03)
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