Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers per E-Mail hat der Werbende darzulegen und ggf. zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
(BGH, Urteil vom 11.3.2004 – 1 ZR 81/01)
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