Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Aufhebungsvertrag als unterhaltsbezogenes Fehlverhalten

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch dann eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem mdj. Kind Unterhaltspflichtigen dar, wenn dieser hiermit nur einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen will.
(OLG Dresden, Beschluss v. 11.12.2002 – 10 BF 726/02)

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Zum zeitweiligen völligen Ausschluss des Umgangsrechts

1. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.

2. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden.

3. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden anderen Elternteils annehmen sowie (Rück-)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten bzw. nach längerer Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen.

4. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt.
(OLG Köln Urteil vom 05.12.2002 – 4 UF 179/02)

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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 29. April 2003 die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Auch wenn ein Mann rechtlich nicht als Vater des Kindes anerkannt ist, kann er ein Umgangsrecht erstreiten. Damit erklärte das Gericht eine Vorschrift für verfassungswidrig, wonach der leibliche Vater, aber rechtlich nicht anerkannte Vater vom Kontakt mit seinem Nachwuchs ausgeschlossen ist.

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Ausgleichsanspruch unter den Eheleuten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten nach der Trennung der Eheleute

Mit der Trennung der Eheleute lebt der Ausgleichsanspruch der Eheleute für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, gestützt auf § 426 Abs. 1 BGB wieder auf, ohne dass es hierfür irgend eines Handelns des die Kosten alleintragenden Ehegatten bedarf. Es bedarf somit auch keiner ausdrücklichen Erklärung des allein die Kosten tragenden Ehegatten, dass er die Kosten nicht allein tragen werde, auch dann nicht, wenn er schon zuvor die Kosten allein getragen hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht für den allein die Kosten tragenden Ehegatten gem. § 426 Abs. 2 BGB nur insoweit, als er an den Gläubiger mehr leistet, als von ihm im Innenverhältnis zum anderen Ehepartner als Anteil zu tragen wäre. Verlangt jedoch der Ehegatte, der die schuldenbelastete Wohnung oder das Haus nach der Trennung allein nutzt, rückwirkend einen Ausgleich der Lasten und Kosten, dann kann ihm der andere Ehegatte, der zwar mangels rechtzeitiger Geltendmachung keinen eigenen Nutzungsentschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit hat, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der allein im Haus oder in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat. Der letztgenannte Einwand beruht auf § 242 BGB und kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden. Sofern eine Nutzungsentschädgigung in Betracht kommt, kann diese für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten nach der Trennung zu Gunsten des verbliebenen Ehegatten in der Höhe angesetzt werden, in der Kosten für eine angemessene andere Wohnung anfallen würden. Nach dieser Zeit richtet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem erzielbaren und damit vollen objektiven Mietwert für die Ehewohnung oder für das ehegemeinsame Haus.
(OLG Brdbg. Beschl. v.21.7.2002 – 9 W 7/02)

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Versorgungsausgleich bei Strafhaft während der Ehe

Befindet sich ein Ehepartner während der Ehezeit wegen einer Straftat in Haft, kann es gerechtfertigt sein, die während der Haft vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
(Urteil des OLG Nürnberg vom 27.1.2003 – 7 UF 3691/02)

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Unterzeichnung des Testaments

Die Aufschrift „Mutti“ auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags stellt keine die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift dar.

(Urteil des OLG Frankfurt vom 31.1.2003 – 2 0W 173/02)

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Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Unterhaltsschuldner in der Regel nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltsschuldner gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert erwerbsobliegensheitspflichtig ist.Der gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsquellen auszuschöpfen. Jüngeren Erwerbstätigen müssen danach neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit notfalls Überstunden leisten oder Nebenbeschäftigungen aufnehmen.Der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner kann keine die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten übersteigernde Kosten unterhaltsrechtlich zum Abzug bringen.
(OLG Koblenz Urteil vom 25.11.2002 – 13 UF 465/02)

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Rechtsunwirksamkeit eines Ehevertrages

Der Ehevertrag des sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemannes mit der haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessener Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde.(OLG Mündchen [Senat Augsburg], Urteil v. 1.10.2002 – 4 UF 7/02)

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Sittenwidrige Schädigung durch verschwiegenen Ehebruch bei Vaterschaft

1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB
anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von
sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des
Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.

2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive
Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steht aus wertender Sicht
gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den – offenbar seit
längerer Zeit nicht mehr praktizierten – Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann
nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der – ansonsten sich
aufdrängenden – Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von
ihm.
(OLG Nürnberg Urteil vom 17.10.2002 – 8 U 1329/02)

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Namensrecht – Kinder

1. Die gemäß § 1618 Satz 3 BGB ferner erforderliche Einwilligung des anderen, d. h. nicht sorgeberechtigten Elternteils, hier also des Antragsgegners, ist gemäß § 1618 Satz 4 BGB dann zu ersetzen, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

2. Dafür genügt es nicht, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wieder verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat.

3. Zu berücksichtigen ist aber der Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, dem die Beseitigung der Namensverschiedenheit zuwider läuft. Aus diesen Gründen ist die erforderliche Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur dann zu ersetzen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher als unerlässlich erscheinen lassen, um Schäden von dem Kind abzuwenden, wenn also anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
(OLG Brandenburg 5.9.2002 9 UF 108/02)