Mit der Trennung der Eheleute lebt der Ausgleichsanspruch der Eheleute für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, gestützt auf § 426 Abs. 1 BGB wieder auf, ohne dass es hierfür irgend eines Handelns des die Kosten alleintragenden Ehegatten bedarf. Es bedarf somit auch keiner ausdrücklichen Erklärung des allein die Kosten tragenden Ehegatten, dass er die Kosten nicht allein tragen werde, auch dann nicht, wenn er schon zuvor die Kosten allein getragen hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht für den allein die Kosten tragenden Ehegatten gem. § 426 Abs. 2 BGB nur insoweit, als er an den Gläubiger mehr leistet, als von ihm im Innenverhältnis zum anderen Ehepartner als Anteil zu tragen wäre. Verlangt jedoch der Ehegatte, der die schuldenbelastete Wohnung oder das Haus nach der Trennung allein nutzt, rückwirkend einen Ausgleich der Lasten und Kosten, dann kann ihm der andere Ehegatte, der zwar mangels rechtzeitiger Geltendmachung keinen eigenen Nutzungsentschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit hat, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der allein im Haus oder in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat. Der letztgenannte Einwand beruht auf § 242 BGB und kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden. Sofern eine Nutzungsentschädgigung in Betracht kommt, kann diese für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten nach der Trennung zu Gunsten des verbliebenen Ehegatten in der Höhe angesetzt werden, in der Kosten für eine angemessene andere Wohnung anfallen würden. Nach dieser Zeit richtet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem erzielbaren und damit vollen objektiven Mietwert für die Ehewohnung oder für das ehegemeinsame Haus.
(OLG Brdbg. Beschl. v.21.7.2002 – 9 W 7/02)
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