Befindet sich ein Ehepartner während der Ehezeit wegen einer Straftat in Haft, kann es gerechtfertigt sein, die während der Haft vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
(Urteil des OLG Nürnberg vom 27.1.2003 – 7 UF 3691/02)
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