Die Aufschrift „Mutti“ auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags stellt keine die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift dar.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 31.1.2003 – 2 0W 173/02)
Die Aufschrift „Mutti“ auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags stellt keine die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift dar.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 31.1.2003 – 2 0W 173/02)
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