Sittenwidrige Schädigung durch verschwiegenen Ehebruch bei Vaterschaft

VonHagen Döhl

Sittenwidrige Schädigung durch verschwiegenen Ehebruch bei Vaterschaft

1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB
anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von
sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des
Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.

2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive
Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steht aus wertender Sicht
gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den – offenbar seit
längerer Zeit nicht mehr praktizierten – Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann
nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der – ansonsten sich
aufdrängenden – Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von
ihm.
(OLG Nürnberg Urteil vom 17.10.2002 – 8 U 1329/02)

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