Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

VonHagen Döhl

Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Unterhaltsschuldner in der Regel nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltsschuldner gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert erwerbsobliegensheitspflichtig ist.Der gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsquellen auszuschöpfen. Jüngeren Erwerbstätigen müssen danach neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit notfalls Überstunden leisten oder Nebenbeschäftigungen aufnehmen.Der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende gesteigert erwerbsobliegenheitspflichtige Unterhaltsschuldner kann keine die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten übersteigernde Kosten unterhaltsrechtlich zum Abzug bringen.
(OLG Koblenz Urteil vom 25.11.2002 – 13 UF 465/02)

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