Namensrecht – Kinder

VonHagen Döhl

Namensrecht – Kinder

1. Die gemäß § 1618 Satz 3 BGB ferner erforderliche Einwilligung des anderen, d. h. nicht sorgeberechtigten Elternteils, hier also des Antragsgegners, ist gemäß § 1618 Satz 4 BGB dann zu ersetzen, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

2. Dafür genügt es nicht, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wieder verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat.

3. Zu berücksichtigen ist aber der Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, dem die Beseitigung der Namensverschiedenheit zuwider läuft. Aus diesen Gründen ist die erforderliche Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur dann zu ersetzen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher als unerlässlich erscheinen lassen, um Schäden von dem Kind abzuwenden, wenn also anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
(OLG Brandenburg 5.9.2002 9 UF 108/02)

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