Der Ehevertrag des sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemannes mit der haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessener Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde.(OLG Mündchen [Senat Augsburg], Urteil v. 1.10.2002 – 4 UF 7/02)
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