Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Unterhaltsschuldner in einer neuen Partnerschaft

1. Lebt der Unterhaltsschuldner in einer neuen Partnerschaft und beteiligt er sich mit 210,00 € an den Wohnkosten, hält es der Senat in derartigen Fällen für angemessen, den Selbstbehalt um insgesamt 27 % auf rund 614,00 € abzusenken.

2. Der Stundenlohn eines ungelernten Arbeiters kann mit rund 9,00 € brutto in Ansatz gebracht werden, was für das Jahr 2002 bei Steuerklasse I/0,5 einem Nettoeinkommen von rund 1.030,00 € entspricht. (Leitsätze des Einsenders)

(Nr. 769 OLG Hamm – BGB § 1603 K, 1603 II S. 1, 8. FamS, Beschluss v. 8.1.2003 – 8 WF 296/02)

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Unterhaltsrechtliche Folgen der dauerhaften Überschuldung

1. Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es in der Regel zumutbar, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen.
2. Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht berufen kann.
(OLG Dresden Urteil v. 10.1.2003 – 10 UF 684/02; Nr. 657– InsO §§ 286, 304; BGB § 1603 – 10. ZS –FamS-,)

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Lineare Abschreibung bei Gewinneinkünften von Selbständigen

Der BGH (FamRZ 2003, 741 m. Anm. Gerken zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerrechtlichen Sonderabschreibungen) vertritt nunmehr die Auffassung, dass die lineare Abschreibung (§§ 4, 7 EStG) das für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Einkommen eines Selbständigen uneingeschränkt mindert.
(ZAP Nr. 15 v. 6.8.2003, S. 823)

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Wirksame Erbenbenennung durch Bezugnahme auf maschinenschriftliche Liste

Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlusserben „die in beigefügter Liste aufgeführten Verwandten“ eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche der Testamentsform nicht entspricht.
(OLG Hamm, Beschluss v. 1.10.2002 – 15 W 164/02 – NJW 33/2003, 2390)

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Zur vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

1. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene
Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus,
so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit
in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit
auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung
aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass
den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur
Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft.

2. Ein gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat
sich intensiv, d.h. unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller
vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten
Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt
des Kindes verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch
einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf
nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhaltes sicherstellendes Einkommen
zu erzielen.

3. Bestehen keine die Interessen des unterhaltsbedürftigen Kindes eindeutig
überwiegenden Bindungen an den bisherigen Wohnort, so muss unter Inkaufnahme
eines Wohnortwechsels gegebenenfalls im gesamten Bundesgebiet eine Arbeit
übernommen werden, sofern in einem anderen Teil Deutschlands bessere bzw.
höher dotierte Erwerbsmöglichkeiten bestehen und die Umzugskosten mit
Rücksicht auf den erzielbaren Verdienst tragbar erscheinen.
(Brandenb. OLG, Entscheidung vom 14.4.2003 – 9 UF 48/03)

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Ehegüterrecht: Ausgleichspflicht bei missbräuchlichem Zugriff auf eheliches Gemeinschaftskonto

Nach Maßgabe der für § 430 BGB und § 742 GB übereinstimmenden Auslegungsregeln sind Ehegatten im Innenverhältnis am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.
Dabei kommen auch für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens getroffen werden, Ausgleichsansprüche in Betracht, soweit für diese nicht, wie meist bei intakter Ehe, ein diesbezüglicher konkludenter Verzicht anzunehmen ist. Von einem solchen Verzicht nicht erfasst wird aber der Zugriff auf das Konto unmittelbar vor einer Trennung, der deren Finanzierung oder die Bildung einer Rücklage dienen soll.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 23.10.2002 – 9 U 633/01-9)
Hinweis: Zur Teilhabe eines Ehegatten am Guthaben des anderen Ehegatten vgl. BGH NJW 2002, 3702; zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts vgl. WEVER FamRZ 2003, 565 (dort insbesondere zu Streitigkeiten bei Bankkonten, S. 594).[997 a]

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Vorrang der Altersvorsorge bei Unterhaltsverpflichtung

1. Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.
2. Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt.

(OLG Düsseldorf Urteil v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00 )

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Kürzer arbeiten nach Scheidung – höherer Unterhalt?

Wer nach einer Scheidung die Kinderbetreuung übernimmt, darf seine Arbeitszeit vermindern, wobei der ehemalige Partner ggf. auch höhere Unteraltsverpflichtungen in Kauf nehmen muss. Das OLG Koblenz gab in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung einer geschiedenen Frau Recht, die höheren Unterhalt verlangte. Ein Kind bedürfe gerade nach der Scheidung einer besonderen intensiven Betreuung. Daher sei es sachgerecht, wenn sich die Mutter für eine Verringerung der Arbeitszeit entscheidet.
(OLG Koblenz, 11 UF 88/02)

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Motorjacht als Hausrat

Eine Motorjacht im Wert von 42.000,00 € gehört zum Hausrat, wenn sie der Freizeit- und Urlaubsgestaltung der Familie gewidmet ist und nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines der Eheleute dient.
(OLG Dresden, Beschluss v. 25.3.2003 – 10 ARf 2/03)

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Aufhebungsvertrag als unterhaltsbezogenes Fehlverhalten

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch dann eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem mdj. Kind Unterhaltspflichtigen dar, wenn dieser hiermit nur einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen will.
(OLG Dresden, Beschluss v. 11.12.2002 – 10 BF 726/02)