Nach Maßgabe der für § 430 BGB und § 742 GB übereinstimmenden Auslegungsregeln sind Ehegatten im Innenverhältnis am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.
Dabei kommen auch für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens getroffen werden, Ausgleichsansprüche in Betracht, soweit für diese nicht, wie meist bei intakter Ehe, ein diesbezüglicher konkludenter Verzicht anzunehmen ist. Von einem solchen Verzicht nicht erfasst wird aber der Zugriff auf das Konto unmittelbar vor einer Trennung, der deren Finanzierung oder die Bildung einer Rücklage dienen soll.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 23.10.2002 – 9 U 633/01-9)
Hinweis: Zur Teilhabe eines Ehegatten am Guthaben des anderen Ehegatten vgl. BGH NJW 2002, 3702; zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts vgl. WEVER FamRZ 2003, 565 (dort insbesondere zu Streitigkeiten bei Bankkonten, S. 594).[997 a]
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