1. Lebt der Unterhaltsschuldner in einer neuen Partnerschaft und beteiligt er sich mit 210,00 € an den Wohnkosten, hält es der Senat in derartigen Fällen für angemessen, den Selbstbehalt um insgesamt 27 % auf rund 614,00 € abzusenken.
2. Der Stundenlohn eines ungelernten Arbeiters kann mit rund 9,00 € brutto in Ansatz gebracht werden, was für das Jahr 2002 bei Steuerklasse I/0,5 einem Nettoeinkommen von rund 1.030,00 € entspricht. (Leitsätze des Einsenders)
(Nr. 769 OLG Hamm – BGB § 1603 K, 1603 II S. 1, 8. FamS, Beschluss v. 8.1.2003 – 8 WF 296/02)
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