Das freiwillige soziale Jahr ist keine Berufsausbildung, so dass in diesem Zeitraum kein Ausbildungsfreibetrag und damit auch kein Kindergeldanspruch besteht.
(BFH, Urteil v. 24.6.2004 – III R 3/03)
Das freiwillige soziale Jahr ist keine Berufsausbildung, so dass in diesem Zeitraum kein Ausbildungsfreibetrag und damit auch kein Kindergeldanspruch besteht.
(BFH, Urteil v. 24.6.2004 – III R 3/03)
Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt.
Ein 5 Jahre alter Junge ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Dieser hatte die Vaterschaft am 14.5.1999 anerkannt. Das Kind entstammt einer langjährigen außerehelichen Beziehung des anderweitig verheirateten Antragsgegners mit der Kindesmutter. Der Vater hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen. Im Mai 2000 hat die Mutter des Kindes beim zuständigen Amtsgericht unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Kindesvater hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außereheliche Beziehung wieder zu beleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe – aus der 2 eheliche Kinder abstammen – durch jeglichen Umgang mit dem Kind gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches Kind habe; sie habe gedroht in zu verlassen, wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das OLG Brandenburg hat dem Jungen ein begleitendes Umgangsrecht zugesprochen: jeweils 2 Stunden in der ersten Woche der Monate März, Juni, September und Dezember.
Zur Begründung hat sich das OLG auf § 1684 I BGB berufen. Danach habe das Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.1.2004 – 15 UF 233/00)
Ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, liegt auch vor, wenn die Parteien seit mehreren Jahren zwei in verschiedenen Wohnungen aber im selben Haus leben und die wirtschaftliche Situation der Unteraltsberechtigten mit der ihres Lebensgefährten ganz wesentlich verflochten ist.
(OLG Koblenz, Urteil v. 29.3.2004 – 13 UF 567/03)
Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt.
Der rund 5 Jahre alte Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Dieser hatte die Vaterschaft am 14.5.1999 anerkannt. Der Antragsteller entstammt einer langjährigen außerehelichen Beziehung des anderweitig verheirateten Antragsgegners mit der Kindesmutter, die er wegen der Schwangerschaft mit dem Antragsteller beendet hat. Der Antragsgegner hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen. Im Mai 2000 hat der Antragsteller – vertreten durch seine Mutter – beim zuständigen Amtsgericht unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Kindesvater hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außereheliche Beziehung wieder zu beleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe – aus der 2 eheliche Kinder abstammen – durch jeglichen Umgang mit dem Kind gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich den Unterhalt für den Antragsteller, habe jedoch gedroht in zu verlassen, wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.11.2000 den Antrag des Kindes auf Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Kindeswohl. Der Antragsteller sei im Alter von (damals) knapp 2 Jahren noch nicht in der Lage, einen solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der Antragsgegner zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem nichtehelichen Kind gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Senat des OLG Brandenburg hat zwei Gutachten eingeholt, wobei jeweils der Antragsgegner seine Mitwirkung verweigert hat.
Der Senat hat dem Antragsteller ein begleitendes Umgangsrecht zugesprochen: jeweils 2 Stunden in der ersten Woche der Monate März, Juni, September und Dezember.
Zur Begründung hat sich das OLG auf § 1684 I BGB berufen. Danach habe das antragstellende Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.1.2004 – 15 UF 233/00)
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt
(BGH Urteil vom 3.11.2004, Az: XII ZR 128/02)
Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese aber noch nicht zur Wohnung.
(OLG Naumburg – 07.09.2004 3 WF 137/04)
Nach der Ehescheidung ist es nicht möglich, gemeinschaftliche Testamente, in denen sich die Eheleute wechselseitig zu Erben bestimmen, durch einseitiges Testament aufzuheben
Gemeinschaftliche Testamente, mit denen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen (Wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB ) können zu Lebzeiten der Ehegatten nur durch Zustellung einer notariell beurkundeten Erklärung widerrufen werden. Der BGH hatte in einem Verfahren zu klären, ob nach Auflösung der Ehe ein früheres Ehegattentestament durch eine einseitige letztwillige Verfügung aufgehoben werden kann.
Nach der Entscheidung des BGH können solche wechselbezüglichen Verfügungen nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit behalten, sofern ein entsprechender Fortgeltungswille bei Testamentserrichtung vorlag. Diese Norm eröffne Eheleuten die Möglichkeit, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren.
Die Entscheidung des BGH hat große praktische Konsequenzen. Die „Halbwertzeit“ von gemeinschaftlichen Testamenten wird in Zukunft die der Ehen erheblich übertreffen. Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, so kann die hierdurch gem. § 2271 II BGB eingetretene Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung einer Erbeinsetzung des neuen Ehegatten nach Wiederheirat entgegenstehen. Hier bliebe nur eine Anfechtung des früheren Ehegattentestaments nach § 2279 BGB, die aber nur binnen Jahresfrist und nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen kann.
(BGH, Urteil v. 7.7.2004 – IV ZR 187/03 = NJW 2004, 3113)
Karlsruhe, den 18. November 2004 – Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, daß der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet.
Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.
Der Senat hat entschieden, daß auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.
(BGH, Urteil vom 17. November 2004 XII ZR 183/02)
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die eine Unterrichtung der ehemaligen Erziehungsberechtigten auch von volljährigen Schülern bei Vorkommnissen in der Schule vorsehen, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Die Unterrichtung verstoße insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
(Urteil vom 30.09.2004, Az.: Vf. 13-VII-02, Vf. 11-VII-03)
Die Familienkasse kann nach § 74 Abs.1 EStG das Kindergeld an das Kind selbst auszahlen, wenn die Eltern keinen Unterhalt für das Kind zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern keinen Unterhalt leisten wollen oder hierzu mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet sind. Einer direkten Auszahlung an das Kind steht auch nicht entgegen, dass die Eltern „das Geld brauchen“.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und Antragstellerin bezog für ihren 1981 geborenen Sohn S. Kindergeld. Ihre Einnahmen sind derart gering, dass sie S. gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Sie hat auch tatsächlich keinerlei Unterhaltsleistungen für S. erbracht.
Auf Antrag des S. zahlte die Familienkasse das Kindergeld direkt an ihn aus. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte ebenso wie ihre Klage keinen Erfolg. Die Klägerin erklärte, gegen das Urteil des FG Revision einlegen zu wollen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines geeigneten Prozessbevollmächtigten. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
(BFH 3.6.2004, VIII S 12/04 )
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen