Nach der Ehescheidung ist es nicht möglich, gemeinschaftliche Testamente, in denen sich die Eheleute wechselseitig zu Erben bestimmen, durch einseitiges Testament aufzuheben
Gemeinschaftliche Testamente, mit denen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen (Wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB ) können zu Lebzeiten der Ehegatten nur durch Zustellung einer notariell beurkundeten Erklärung widerrufen werden. Der BGH hatte in einem Verfahren zu klären, ob nach Auflösung der Ehe ein früheres Ehegattentestament durch eine einseitige letztwillige Verfügung aufgehoben werden kann.
Nach der Entscheidung des BGH können solche wechselbezüglichen Verfügungen nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit behalten, sofern ein entsprechender Fortgeltungswille bei Testamentserrichtung vorlag. Diese Norm eröffne Eheleuten die Möglichkeit, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren.
Die Entscheidung des BGH hat große praktische Konsequenzen. Die „Halbwertzeit“ von gemeinschaftlichen Testamenten wird in Zukunft die der Ehen erheblich übertreffen. Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, so kann die hierdurch gem. § 2271 II BGB eingetretene Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung einer Erbeinsetzung des neuen Ehegatten nach Wiederheirat entgegenstehen. Hier bliebe nur eine Anfechtung des früheren Ehegattentestaments nach § 2279 BGB, die aber nur binnen Jahresfrist und nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen kann.
(BGH, Urteil v. 7.7.2004 – IV ZR 187/03 = NJW 2004, 3113)
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