Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

VonHagen Döhl

Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt
(BGH Urteil vom 3.11.2004, Az: XII ZR 128/02)

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