Pfändbarkeit des Anspruches eines Strafgefangenen auf Eigengeld

VonHagen Döhl

Pfändbarkeit des Anspruches eines Strafgefangenen auf Eigengeld

Der Anspruch eines Strafgegangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Ziffer 2 Strafvollzugsgesetz pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO keine Anwendung.
(BGH, Beschluss v. 16.7.2004 – IX a ZB 287/03)

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