Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung bei eBay

VonHagen Döhl

Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung bei eBay

Eine negative Bewertung bei eBay stellt eine Nebenpflichtverletzung aus dem geschlossenen Kaufvertrag dar, wenn sie unsachliche, überspitzte und mehrdeutige Meinungsäußerungen enthält.

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung beim Internetauktionshaus eBay. Sie bot unter ihrem Mitgliedsnamen ein Buch zur Versteigerung an. Der Beklagte gab unter seinem Mitgliedsnamen das Höchstgebot ab, so dass ein wirksamer Kaufvertrag über das Buch zu einem Preis von 3.00 € zustande gekommen war. Beide Parteien waren unter Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zuvor als Nutzer angemeldet. Bezahlung erfolgte erst mehrere Wochen nach Vertragsschluss nach mehrmaliger Aufforderung durch die Klägerin. Das Buch ist sodann übersandt worden. Alle zur Zahlung erforderlichen Daten waren bei eBay hinterlegt. Der Beklagte bewertete noch vor Bezahlung die Klägerin mit Negativ und dem Kommentar: „Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!!“, was bei der Klägerin zu einem Gesamtbewertungsprofil von damals 98,5 % positiv führte, im Übrigen wies das Bewertungsprofil der Klägerin nur positive Bewertungen auf. Mit Schreiben vom 25.12.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sein Einverständnis mit Löschung der Eintragung zu erklären, die dieser jedoch verweigerte.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg.
(AG Erlangen, Urteil v. 26.5.2004 – 1 C 457/04)

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