Die Familienkasse kann nach § 74 Abs.1 EStG das Kindergeld an das Kind selbst auszahlen, wenn die Eltern keinen Unterhalt für das Kind zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern keinen Unterhalt leisten wollen oder hierzu mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet sind. Einer direkten Auszahlung an das Kind steht auch nicht entgegen, dass die Eltern „das Geld brauchen“.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und Antragstellerin bezog für ihren 1981 geborenen Sohn S. Kindergeld. Ihre Einnahmen sind derart gering, dass sie S. gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Sie hat auch tatsächlich keinerlei Unterhaltsleistungen für S. erbracht.
Auf Antrag des S. zahlte die Familienkasse das Kindergeld direkt an ihn aus. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte ebenso wie ihre Klage keinen Erfolg. Die Klägerin erklärte, gegen das Urteil des FG Revision einlegen zu wollen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines geeigneten Prozessbevollmächtigten. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
(BFH 3.6.2004, VIII S 12/04 )
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