Grundstückskäufe nach dem sog Modrow-Gesetz wirksam

VonHagen Döhl

Grundstückskäufe nach dem sog Modrow-Gesetz wirksam

Die beklagten Eheleute erhielten 1984 durch den damaligen Rat der Stadt Dresden ein dingliches Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück verliehen und errichteten darauf ein Eigenheim. Als die DDR mit dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 07.03.1990 (Modrow-Gesetz) den Verkauf auch von Grundstücken zu den damals geltenden sehr niedrigen Preisen zuließ, stellten sie bei dem Rat der Stadt Dresden einen Kaufantrag. Nach rechtskräftiger Abweisung für das Grundstück von dritter Seite gestellter Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bot die Stadt Dresden im August 1996 deshalb auch den Beklagten einen Kaufvertrag.

In der Folgezeit überprüfte das Regierungspräsidium in Dresden diesen und 145 andere Kaufverträge, die die Stadt Dresden mit Bürgern geschlossen hatte, die einen Kaufantrag nach dem sog. Modrow-Gesetz gestellt hatten. Im Jahre 2001 beanstandete sie diese Verträge wegen der extrem niedrigen Preise. Es hält alle diese Verträge für sittenwidrig und forderte die Stadt Dresden auf, die Rückabwicklung der Verträge zu betreiben.

LG und OLG Dresden haben die vorliegende Musterklage abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung mit den folgenden Erwägungen bestätigt. Die Kaufverträge seien nicht an den engeren Maßstäben der Vorschriften über die Veräußerung kommunalen Vermögens zu messen, weil die Stadt Dresden das Grundstück an die Beklagten auf Grund einer besonderen Verfügungsbefugnis verkauft habe. In Ausnutzung dieser Befugnis habe sie nicht den kommunalverfassungsrechtlichen Bindungen unterlegen, sondern nur dem allgemeinen Grundsatz, dass der Staat nichts verschenken darf. Dieser Grundsatz sei nicht schon dann verletzt, wenn die Stadt die ihr im Jahre 1994 durch das SachenRBerG eingeräumte Möglichkeit, den halben Bodenwert als Kaufpreis zu verlangen, nicht nutze. Sittenwidrig sei ein Verkauf erst dann, wenn der Preisnachlass unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden könne.

So liege es hier nicht. Der Verkauf an die Beklagten habe der Beseitigung der Ungleichbehandlung gedient, die die Beklagten bei der Behandlung ihrer Kaufanträge nach dem Verkaufsgesetz erfahren hätten. Diese Anträge seien von den zuständigen Stellen nicht nach der Reihenfolge ihres Eingangs oder nach anderen sachlichen, sondern nach nicht nachvollziehbaren Kriterien abgearbeitet worden. Durch einen nachträglichen Verkauf zu den damaligen Bedingungen, den amtlich festgesetzten, aber sehr niedrigen Preisen, habe die Stadt Dresden (wie auch die anderen Kommunen in den neuen Ländern) die Gleichbehandlung, so gut sie vermochte, wieder herstellen wollen. Das sei eine legitime öffentliche Aufgabe, was sich auch daraus ergebe, dass diese Praxis von den obersten Kommunalaufsichtsbehörden stets gebilligt worden sei, und zwar auch nach dem Inkrafttreten des SachenRBerG, demzufolge die Kommunen den halben Bodenwert hätten verlangen können.
(Urteil des BGH vom 17.09.2004)

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