Mangel- und Mangelfolgeschäden

VonHagen Döhl

Mangel- und Mangelfolgeschäden

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der kurzen Verjährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen. Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schäden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen
Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hinzutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln.

2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638 BGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsingenieurs oder von Gutachtern angenommen worden. Bei gegenständlichen Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden, wenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung, bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger und bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel.

3. Demgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Brandes, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung entstanden war, für Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen, für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war, und für Schäden, die infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren,
die dadurch veranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte. (Leitsatz der Redaktion)
(BGH – 20.04.2004 X ZR 141/01)

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