Verjährung am Jahresende

VonHagen Döhl

Verjährung am Jahresende

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge etc. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt.
Durch die Reform des Schuldrechts wurde die Regelung des BGB zur Verjährung neu gestaltet. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre (§ 195 BGB) und tritt regelmäßig mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ein.
Auf nach dem 01.01.2002 entstehende Ansprüche finden die oben dargestellten neuen Verjährungsregelungen Anwendungen.
Im Grundsatz gelten die neuen Verjährungsregelungen auch für alle Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind. Ausnahmsweise findet das alte Recht Anwendung, wenn dies zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt.
Damit erlangt die zum Jahreswechsel eintretende Verjährung noch größere Bedeutung, weil ein Großteil alter Forderungen verjähren wird.
Wer sich nicht im Klaren darüber ist, ob einer Forderung am Ende diesen Jahres die Verjährung droht, sollte sich dazu beraten lassen. Die Rechtsverluste könnten sonst unwiederbringlich sein.
Mit dem Gang zum Anwalt sollte nicht bis zum Dezember gewartet werden, damit noch eine qualifizierte Prüfung des Anspruches möglich ist.

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Hagen Döhl administrator

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