Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt.
Der rund 5 Jahre alte Antragsteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Dieser hatte die Vaterschaft am 14.5.1999 anerkannt. Der Antragsteller entstammt einer langjährigen außerehelichen Beziehung des anderweitig verheirateten Antragsgegners mit der Kindesmutter, die er wegen der Schwangerschaft mit dem Antragsteller beendet hat. Der Antragsgegner hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen. Im Mai 2000 hat der Antragsteller – vertreten durch seine Mutter – beim zuständigen Amtsgericht unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Kindesvater hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außereheliche Beziehung wieder zu beleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe – aus der 2 eheliche Kinder abstammen – durch jeglichen Umgang mit dem Kind gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich den Unterhalt für den Antragsteller, habe jedoch gedroht in zu verlassen, wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.11.2000 den Antrag des Kindes auf Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Kindeswohl. Der Antragsteller sei im Alter von (damals) knapp 2 Jahren noch nicht in der Lage, einen solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der Antragsgegner zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem nichtehelichen Kind gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Senat des OLG Brandenburg hat zwei Gutachten eingeholt, wobei jeweils der Antragsgegner seine Mitwirkung verweigert hat.
Der Senat hat dem Antragsteller ein begleitendes Umgangsrecht zugesprochen: jeweils 2 Stunden in der ersten Woche der Monate März, Juni, September und Dezember.
Zur Begründung hat sich das OLG auf § 1684 I BGB berufen. Danach habe das antragstellende Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.1.2004 – 15 UF 233/00)
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