Unterhaltsverwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

VonHagen Döhl

Unterhaltsverwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, liegt auch vor, wenn die Parteien seit mehreren Jahren zwei in verschiedenen Wohnungen aber im selben Haus leben und die wirtschaftliche Situation der Unteraltsberechtigten mit der ihres Lebensgefährten ganz wesentlich verflochten ist.
(OLG Koblenz, Urteil v. 29.3.2004 – 13 UF 567/03)

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