Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Zur Abgrenzung zwischen Einzelhäusern und Doppelhäuser

Der Bayerische VGH hat die Idee eines Architekten aus Obergriesbach (Bayern) „abgesegnet“ nach der ein Doppelhaus in einem Baugebiet gebaut werden kann, in dem der B-Plan nur freistehende Einzelhäuser zulässt.

Und so war es möglich:

1. Nach der überwiegenden Auffassung sind die Begriffe Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ausschließlich aus dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Kriteriums offene Bauweise, auf das sie sich beziehen, auszulegen.

2. Ist aber Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO nur eine bauliche Anlage, deren beide zu einer Einheit zusammengebaute Hälften jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen, dann handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen schon deswegen nicht um eine solche Anlage, sondern im bauplanungsrechtlichen Sinne um ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Einzelhaus, weil es nur auf einem Grundstück geplant ist.

BauNVO § 22 GG Art. 14

(Bayr. VGH 21.7.2000 – 26 CS 00.1348)

VonHagen Döhl

Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht

Aktuell ist das Urteil des BGH vom 18.4.02 zur Bauaufsicht. Der BGH stellt noch einmal ausdrücklich klar, daß ein Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten kann, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht gegenüber einem
Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht. Der Architekt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
(BGH Urteil vom 18.4.02, VII ZR 70/01)

VonHagen Döhl

Anforderungen an die Schlussrechnung

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt können die Parteien eines auf der Grundlage der VOB/B geschlossenen Vertrages die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung vertraglich regeln. Soll der Auftragnehmer die Lieferung und den Einbau von Betonstahl auf der Grundlage von Stahllisten anhand der Bewehrungspläne abrechnen, so soll die Fälligkeit der Schlussrechnung von der Erfüllung dieser Obliegenheit abhängen. Auch ein fachkundiger Auftraggeber bräuchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, er könne die Stahlmengen anhand der Planununterlagen selbst berechnen. Sofern nur einzelne Positionen der Schlussrechnung nicht prüfbar abgerechnet seien, stünde dies der Fälligkeit der Schlussrechnung im Ganzen jedenfalls dann entgegen, wenn diese Positionen im Verhältnis zur Gesamtrechnungssumme Gewicht haben.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 8.3.2002 – 24 U 431/97)

VonHagen Döhl

Vertragsstrafenhöhe in Allgemeinen Geschäftsbedigungen

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschl. Samtstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist nach einer Entscheidung des BGH grundsätzlich, auch wenn eine Obergrenze vereinbart ist (hier: 10 %), unwirksam.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – XII ZR 198/00)

VonHagen Döhl

Schlussrechnung 10 Jahre nach Abnahme

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich das OLG Celle zu befassen. Die streitgegenständlichen Dachdeckerleistungen waren im Jahre 1986 abgenommen wurden. Danach wurde etwa 6 Jahre lang nachgebessert. 1992 kam es zu einer weiteren Abnahme. Erst 1996 stellte der Dachdecker die Schlussrechnung. Vereinbart war die VOB/B. Der Auftraggeber berief sich auf Verjährung bzw. Verwirkung. Das OLG Celle hat dies anders gesehen. Mit Urteil vom 7.4.2000 hat es dahin erkannt, dass die Verjährung hier frühestens am 31.12.1997 begann, da die Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erst zwei Monate nach Zugang fällig geworden war. Die Verjährung – so das OLG Celle – setze bekanntlich Fälligkeit des Anspruches voraus, so dass sie vorher nicht beginnen kann. Auch eine Verwirkung lag nicht vor, denn dafür ist sowohl ein zeitliches Moment wie auch ein Umstandsmoment erforderlich. Das Zeitmoment könnte möglicherweise im Hinblick auf eine Verwirkung zwar vorgelegen haben, jedoch habe der Bauträger wegen der jahrelangen Nachbesserungen nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Dachdecker seine Zahlungsforderungen nicht mehr geltend machen würde.
(OLG Celle, Urteil v. 4.7.2000 – 7 U 17/99)

Hinweis: Der BGH hat durch Nichtannahmebeschluss vom 31.12.1997 dieses Urteil bestätigt.

VonHagen Döhl

OLG Koblenz zur Abnahme einer Werkleistung

Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Abnahme die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Auftraggebers vereinbart, kann nach dieser Entscheidung stattdessen nicht auf die Bestimmungen der VOB/B oder des BGB abgestellt werden. Eine mit Fristsetzung verbundene Mängelrüge nebst Ankündigung der Ersatzvornahme soll in einem derartigen Fall den vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht untergehen lassen, wenn eine Kündigung unterblieben ist. Wenn das Werk wegen vorhandener Mängel nicht abnahmefähig ist, so soll auch eine Abnahmefiktion ausscheiden. Nachteilige Veränderung der Werkleistung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Auftraggebers. Im Hinblick auf die Hinweispflicht des Bauunternehmers hat das Gericht weiter entschieden, dass der Bauunternehmer auf die dem Auftraggeber nicht bekannte Anfälligkeit des gewählten Materials (im entschiedenen Fall Bewuchs von Sandstein mit Algen und Moos) selbst dann hinweisen muss, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist.
(OLG Koblenz, Urteil v. 14.2.2002 – 5 U 1640/99)

VonHagen Döhl

Abtretung Generalunternehmer / Subunternehmer

Wenn der Generalunternehmer dem Subunternehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber erfüllungshalber abtritt und der Subunternehmer die Abtretung annimmt, dann stundet der Subunternehmer dem Generalunternehmer die Bezahlung des eigenen Werklohnanspruchs stillschweigend.

Das gilt nicht unbegrenzt. War der Generalunternehmer in erster Instanz gegen den Auftraggeber erfolglos, braucht der Subunternehmer nicht abzuwarten, bis auch die Berufung abgeschlossen ist, sondern darf nun gleich klagen.

(Oberlandesgericht Dresden Urteil 16.01.2002 11 U 1021/01)

VonHagen Döhl

Zum Inhalt der Schlussrechnung des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss, wenn er selbst gem. § 14 Nr. 4 VOB/B eine Schlussrechnung erstellt, darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abrechnen. Wenn in einem solchen Fall für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vorliegt und dieses zur Ermittlung der Positionspreise notwendig ist, muss es der Auftraggeber selbst nehmen und seiner Berechnung zu Grunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt danach der Auftragnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B vorliegen. Eine auf diese Art und Weise durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung soll zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.
(BGH, Urteil v. 8.11.2001 – VII ZR 480/00)

VonHagen Döhl

Vergütung für Arbeiten ohne Auftrag

Wenn durch den Bauunternehmer Arbeiten ohne konkreten Auftrag des Auftraggebers ausgeführt werden, hängt der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers davon ab, ob der Bauherr diese Arbeiten später anerkennt, oder die Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages notwendig waren und auch dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen haben.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rohbauunternehmer auf Anweisung des bauleitenden Architektes die durch einen anderen Unternehmer beschädigte Abdichtung von Kelleraußenwänden saniert und verlangte Bezahlung dieser Arbeiten. Das OLG Düsseldorf lehnte den Anspruch ab, da der Architekt zur Vergabe des Auftrages nicht bevollmächtigt war und der Bauherr die Arbeiten nicht anerkannt hatte. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da die entgeltliche Vergabe der Arbeiten nicht dem mutmaßlichen Interesse des Bauherren entsprochen habe. Dieser hätte nämlich gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch gehabt.
Vor allem die bauüberwachenden bzw. bauleitenden Architekten müssen hier vorsichtig sein, da sich der Bauunternehmer in der Regel an sie hält, wenn seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren scheitern. Ist hingegen der Bauleiter bevollmächtigt (was der Bauunternehmer beweisen müsste) solche Aufträge zu vergeben, müsste auch der Bauherr zahlen.
(OLG Düsseldorf, IBR 2001 54 = NZBau 2001, 334)

VonHagen Döhl

Ausschlussfrist bei Darlehensrückzahlung

Auch die Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, unterliegen u.U. der tariflichen Ausschlussfrist (hier § 16 BRTV), müssen also rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
(BAG, Urteil vom 20.2.2001 – 9 AZR 11/00)