Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Architektenhaftung

Klagt der Bauherr nur gegen das Bauunternehmen auf Mängelbeseitigung, weil der Architekt eigene Fehler zu Unrecht ausgeschlossen hat, haftet der Architekt auch für die Kosten dieses Rechtsstreites. Der Anspruch des Bauherren gegen den Architelten verjährt in 5 Jahren. Eine formularmäßige Verkürzung ist unwirksam.
Der Architekt ist verpflichtet den Bauherren auf Schadenersatzansprüche gegen sich hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist es ihm verwehrt sich auf die Verjährung zu berufen. (OLG Celle, Urteil v. 25.5.1999 16 U 236/98 – BauRecht 2000, 759)

VonHagen Döhl

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Der Bundestag hat am 24. Februar 2000 ein Gesetz mit dem o.g. Titel verabschiedet, mit dem die schlechte Zahlungsmoral in Deutschland verbessert werden soll. Das Gesetz soll vor allem Handwerksbetrieben und kleineren Unternehmen helfen, die Zahlungsverzögerungen wegen geringer Eigenkapitaldecke nur schwer verkraften können. Insbesondere soll damit den Liquiditätsproblemen in der Baubranche Abhilfe geschaffen werden. Dort werden Zahlungen oft unter Berufung auf Mängel zurückgehalten, deren Berechtigung meist in langandauernden gerichtlichen Beweisaufnahmen erst geprüft werden muss.

Das Gesetz ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten.

Kern der Neuerungen sind folgende Aspekte:

Wer seine Rechnung 30 Tage nach Erhalt nicht bezahlt, kommt auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nicht mehr 4%, sondern fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB (Der Basiszins -der Anfang März bei 2,68 % stand- wird dreimal jährlich neu bestimmt -1.1.; 1.5.; u. 1.9..).

Am 1.Mai, also zum Inkraftreten des Gesetzes wurde der Basiszins auf 3,42 % festgesetzt. Der Verzugszins beträgt damit ab 1.5.2000 8,42 %.
Seit 1.9.2000 beträgt der Basiszins 4,26 % – der Verzugszins damit 9,26 %.

Ein etwa höherer Zinsschaden kann bei Nachweis auch weiterhin geltend gemacht werden.

Im Werkvertragsrecht (Bauwirtschaft) gibt es künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen (auch ohne VOB-Vertrag).

Die Abnahme des Werks darf nur bei Mängeln versagt werden, die mehr als nur geringfügig sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer ihm vom Werkunternehmer gesetzten, angemessenen Frist vornimmt. Der Besteller, der die Beseitigung berechtigter Mängel verlangen kann, darf das 3- fache der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten zurückhalten. Für die Feststellung, dass keine Mängel vohanden und das Werk fertiggestellt ist, bzw. zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten kann ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt werden.

VonHagen Döhl

Bauträgervertrag: Auslegung einer Klausel zum Verzug bei Übergabe

Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die letzte Rate vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, zuvor jedoch bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, dass die letzte Rate nicht vor Beseitigung der Mängel fällig wird.

Ist für die Übergabe ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu dem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat.
(BGH Urteil v. 20.1.2000 VII ZR 224/98)

VonHagen Döhl

Minderung des Kaufpreises bei Wohnflächenabweichung

In Wohnungskaufverträgen kann vereinbart werden, dass geringfügige Änderungen der berechneten Wohnfläche nicht zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des Kaufpreises berechtigen.

Ergibt sich jedoch bei der endgültigen Berechnung eine deutliche Abweichung nach unten (im entschiedenen Fall betrug die Wohnungsgröße nur 90,48 m2 anstatt 102,5 m2), so darf der Kauf­preis dennoch gemindert werden. Dabei ist zu beachten, dass in einem solchen Fall die o.g. Vertragsbestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die Kaufpreisminderung um einen “Geringfügigkeitszuschlag“ gekürzt werden darf.

(BGH-Urt. v. 22. 10. 1999 – V ZR 398/98)