Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

VonHagen Döhl

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Der Bundestag hat am 24. Februar 2000 ein Gesetz mit dem o.g. Titel verabschiedet, mit dem die schlechte Zahlungsmoral in Deutschland verbessert werden soll. Das Gesetz soll vor allem Handwerksbetrieben und kleineren Unternehmen helfen, die Zahlungsverzögerungen wegen geringer Eigenkapitaldecke nur schwer verkraften können. Insbesondere soll damit den Liquiditätsproblemen in der Baubranche Abhilfe geschaffen werden. Dort werden Zahlungen oft unter Berufung auf Mängel zurückgehalten, deren Berechtigung meist in langandauernden gerichtlichen Beweisaufnahmen erst geprüft werden muss.

Das Gesetz ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten.

Kern der Neuerungen sind folgende Aspekte:

Wer seine Rechnung 30 Tage nach Erhalt nicht bezahlt, kommt auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nicht mehr 4%, sondern fünf Prozent über dem Basiszinssatz der EZB (Der Basiszins -der Anfang März bei 2,68 % stand- wird dreimal jährlich neu bestimmt -1.1.; 1.5.; u. 1.9..).

Am 1.Mai, also zum Inkraftreten des Gesetzes wurde der Basiszins auf 3,42 % festgesetzt. Der Verzugszins beträgt damit ab 1.5.2000 8,42 %.
Seit 1.9.2000 beträgt der Basiszins 4,26 % – der Verzugszins damit 9,26 %.

Ein etwa höherer Zinsschaden kann bei Nachweis auch weiterhin geltend gemacht werden.

Im Werkvertragsrecht (Bauwirtschaft) gibt es künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen (auch ohne VOB-Vertrag).

Die Abnahme des Werks darf nur bei Mängeln versagt werden, die mehr als nur geringfügig sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer ihm vom Werkunternehmer gesetzten, angemessenen Frist vornimmt. Der Besteller, der die Beseitigung berechtigter Mängel verlangen kann, darf das 3- fache der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten zurückhalten. Für die Feststellung, dass keine Mängel vohanden und das Werk fertiggestellt ist, bzw. zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten kann ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt werden.

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