Abmahnung bei Kündigung

VonHagen Döhl

Abmahnung bei Kündigung

Häufig scheitert die Wirksamkeit einer Kündigung daran, dass der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer nicht wirksam abgemahnt hatte.
Grundsätzlich hat die Abmahnung jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen, weil die Kündigung nur die letzte Konsequenz eines Fehlverhaltens sein darf und dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit einzuräumen ist, sein Verhalten zu ändern (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung des Arbeitnehmers beanstandet. Lange Zeit wurde die Auffassung vertreten, bei einer Kündigung wegen Störungen im Vertrauensbereich (z.B. bei belei­digenden Äußerungen oder Manipulationen an ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun­gen) sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 mit diesem Grundsatz gebrochen und entschieden, dass bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausge­sprochen wird, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen kann, eine Abmahnung erforderlich ist. Dies führte insbesondere in der Instanzrechtsprechung zu zahlreichen Urtei­len, die z.B. auch bei der Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen vor Aus­spruch einer Kündigung eine Abmahnung als notwendig ansahen.
Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung jedoch erneut geändert und nunmehr entschieden, dass bei besonders schwerwiegenden Verstößen eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich ist, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört.
Oft ist im Übrigen festzustellen, dass die Vorstellungen der Arbeitgeber und der Rechtsprechung über den notwendigen Inhalt einer rechtlich bedeutsamen Abmahnung auseinander gehen.
Eine Abmahnung im Rechtssinne erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlungen hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion). Damit zu verbinden ist die Androhung einer Kündigung für den Wie­derholungsfall (Warnfunktion).

Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist rechtlich unbeachtlich und kann insbesondere keine spätere Kündigung vorbereiten.
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der letzten Jahre zum Erfordernis der Abmahnung zeigt, dass auch insoweit das Gericht immer für Uberraschungen gut ist. Wer die Rechtsprechung nicht sorgsam verfolgt, muss mit unangenehmen Konsequenzen nach Ausspruch einer Kündigung bzw. nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage rechnen. Auch bei der Abfassung einer Abmahnung bestehen manche Fehlerquellen. Es empfiehlt sich auch insoweit, rechtzeitig kundigen Rat einzuholen.

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