Eine Internetadresse stellt sich als namensähnliche Kennzeichnung und nicht lediglich als Buchstabenkombination dar. Darauf stützt das OLG Brandenburg eine Entscheidung, nachder der namensmäßige Gebrauch eines Ortsnamens durch einen Dritten eine unbefugte Nutzung und damit eine Verletzung des Namensrechtes der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann also nicht nur die Unterlassung des Gebrauches dieses Domain- Namens, sondern auch die Freigabe der Rechte an der Domein beanspruchen. (OLG Brandenburg, Urteil v. 12.4.2000 – 1 U 25/ 99)
Hinweis: Die Entscheidung entspricht der inzwischen herschenden Rechtssprechung auch anderer Oberlandesgerichte.
Da das Namensrecht nicht nur den Gemeinden zusteht können auch andere zuweisbare Namensrechte wohl auf diese Rechtssprechung gestützt werden.
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