Schriftformerfordernis bei Kündigung ab 1.5.2000

VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis bei Kündigung ab 1.5.2000

Am 1. Mai 2000 tritt das Gesetz zur Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Neben einer Reihe von Verfahrensänderungen enthält das Gesetz auch eine Regelung nach der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn Sie nicht schriftlich ausgesprochen wurde. Das gleiche gilt für Aufhebungsverträge oder für Befristungen von Arbeitsverträgen.
Kündigungen die vor dem 1. Mai 2000 ausgesprochen wurden und Aufhebungsverträge bzw. befristete Verträge, die vor diesem Termin abgeschlossen wurden bleiben sind nicht davon betroffen, sind also nicht deshalb unwirksam, weil Sie die Schriftform nicht einhalten.

Tipp 1: Beim Ausspruch von Kündigungen sollte nicht nur auf die Einhaltung der Schriftform geachtet werden. Genauso wichtig ist der Nachweis über den Zugang der Erklärung.

Tipp 2: Auch die Einhaltung der Schriftform ist manchmal problembehaftet, da die Schriftform an die Ausgestaltung der jeweiligen Urkunde gebunden ist. Beispielsweise ist sie nicht gewahrt, wenn nicht alle getroffenen Vereinbarungen in einer Urkunde enthalten sind. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der Ihnen sagt, ob die Urkunde der Schriftform genügt.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort