In Wohnungskaufverträgen kann vereinbart werden, dass geringfügige Änderungen der berechneten Wohnfläche nicht zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des Kaufpreises berechtigen.
Ergibt sich jedoch bei der endgültigen Berechnung eine deutliche Abweichung nach unten (im entschiedenen Fall betrug die Wohnungsgröße nur 90,48 m2 anstatt 102,5 m2), so darf der Kaufpreis dennoch gemindert werden. Dabei ist zu beachten, dass in einem solchen Fall die o.g. Vertragsbestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass die Kaufpreisminderung um einen “Geringfügigkeitszuschlag“ gekürzt werden darf.
(BGH-Urt. v. 22. 10. 1999 – V ZR 398/98)
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