Prozeßkostenhilfe (PKH)

VonHagen Döhl

Prozeßkostenhilfe (PKH)

Ist eine Prozeßpartei nicht in der Lage einen Anwalt zu bezahlen, so kann für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Berufung im Rahmen des Antrags auf Gewährung von PKH nicht verlangt werden, einen Entwurf für eine Berufungsbegründung vorzulegen. (OLG Dresden, Beschl. v. 19.8.99, 8 U 1604/99)

Hinweis: Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie ist parteifreundlich und kommt vor allem den wirtschaftlich schwächeren Prozeßparteien entgegen. Die Entscheidung weicht aber von der Entscheidung des OLG Schleswig (NJW-RR 1999,432) ab.

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