Eine unverlangt zugesandte e-Mail-Werbung ist nur dann als sittenwidrige Werbung im Sinne des § 1 UWG anzusehen, wenn der Empfänger der Werbung eine solche offenkundig abgelehnt hat.
Es ist dem Empfänger einer Werbe-e-Mail, die dieser nach dem Aufruf der Homepage des Werbenden erhält, zuzumuten, an diesen die e-Mail mit einer Aufforderung zum Austragen auf dem e-Mail-Verteiler zurückzusenden und dadurch weitere entsprechende Werbung abzulehnen (LG Braunschweig, Urteil vom 11.8.1999, 22 O 1683/99).
Über den Autor