Klagt der Bauherr nur gegen das Bauunternehmen auf Mängelbeseitigung, weil der Architekt eigene Fehler zu Unrecht ausgeschlossen hat, haftet der Architekt auch für die Kosten dieses Rechtsstreites. Der Anspruch des Bauherren gegen den Architelten verjährt in 5 Jahren. Eine formularmäßige Verkürzung ist unwirksam.
Der Architekt ist verpflichtet den Bauherren auf Schadenersatzansprüche gegen sich hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist es ihm verwehrt sich auf die Verjährung zu berufen. (OLG Celle, Urteil v. 25.5.1999 16 U 236/98 – BauRecht 2000, 759)
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