Eckpunkte zur Mietrechtsreform

VonHagen Döhl

Eckpunkte zur Mietrechtsreform

Das Bundesjustizministerium plant in diesem Jahr ein Gesetz zur Mietrechtsreform. Diese Reform soll das Mietrecht modernisieren und somit den gegenwärtigen Anforderungen von Ver­mietern und Mietern gerechter werden. Hier die wichtigsten Eckpunkte, die das Ministerium dazu aufgestellt hat:

Regelung der Miethöhe:

Stärkung des Vergleichsmietensystems: Grundlage soll regelmäßig der wissenschaftlich erstellte und von der Gemeinde anerkannte Mietspiegel sein;

Stärkung des Vergleichsmietensystems: Grundlage soll regelmäßig der wissenschaftlich erstellte und von der Gemeinde anerkannte Mietspiegel sein;

einheitliche Absenkung der Kappungsgrenze von heute 30 % auf 20%;

Absenkung des umlagefähigen Anteils an den Modernisierungskosten von 11 % auf 9 %,

Vereinfachung der Modernisierungsmitteilung, Erweiterung der Umlagefähigkeit von Kosten der Energieeinsparung;

Abschaffung der Möglichkeit, die Miete wegen gestiegener Kapitalkosten zu erhöhen;

Vereinfachung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit bei überhöhtem Mietpreis.

Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten bei der Berücksichtigung laufender Aufwendungen wird gestrichen;

zeitlich unbeschränkte Zulassung der Staffel- und der Indexmiete. Dabei soll die Index-miete durch Anknüpfung an den Preisindex für die Lebenshaltung transparenter gemacht werden.

Mietberechnung: Das neue Mietrecht soll das Prinzip der Netto-Miete bei der Mietberechnung stärken und damit für Transparenz und erhöhte Abrechnungssicherheit sorgen. Dabei soll die verbrauchsabhängige Abrechnungsweise zu einer gerechteren Verteilung der Belastungen führen und zugleich tendenziell die Nebenkosten senken, sowie ökologiebewusstes Verhalten belohnen und damit fördern.

Haushaltsgemeinschaft: Das Eintritts- und Fortsetzungsrecht in bestehende Mietverhältnisse auf Personen, die mit dem Mieter in einer Haushaltsgemeinschaft leben, soll erweitert werden.

Kündigung des Mietverhältnisses: Die Kündigungsfristen, an die der Mieter gebunden ist, sollen auf 3 Monate verkürzt werden. Der Kündigungsschutz soll für die Eigenbedarfs- und die Verwertungskündigung nach der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung bundeseinheitlich auf eine Sperrfrist von 3 Jahren festgelegt werden.

Vertragsfreiheit: Künftig soll es einen einfach zu handhabenden Zeitmietvertrag geben, der die zunehmende Mobilität in unserer Gesellschaft berücksichtigt und den Interessen von Mietern und Vermietern Rechnung trägt, die sich nur auf eine überschaubare Zeit an ein Mietverhältnis binden möchten.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort