Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners

VonHagen Döhl

Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Den Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit nur dann verwehrt, wenn er sie durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Im hier entschiedenen Fall hatte der Unterhaltsschuldner seine Arbeit durch strafbares Verhalten (Diebstahl beim Arbeitgeber) verloren und geltend gemacht, dass er nicht mehr leistungsfähig sei. Das OLG Karlsruhe hatte gemeint, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Leistungsunfähigkeit leichtfertig selbst herbeigeführt habe. Er könne sich deshalb nicht von der Zahlungspflicht befreien.
Der BGH (Urteil v. 14.4.2000 – XII ZR 79/98) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Es sei zu prüfen ob der Unterhaltsschuldner sich damit auch der möglichen Konsequenz bezüglich seiner Leistungsunfähigkeit bewußt gewesen sei, sich darüber aber leichtfertig hinweggesetzt habe.
(Quelle: NJW 18/2000)

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